1000- jährige Tradition

Im Mittelalter war Neubulach die führende Bergbaustadt im Nördlichen Schwarzwald und Sitz des Berg-
amtes/Bergvogtei. Gewonnen wurden hauptsächlich Silber- und Kupfererze.

Nach dem Ende des Bergbaus geriet dieser auch bei der einheimischen Bevölkerung lange in Vergessenheit. Heute wird das Besucherbergwerk Hella-Glück-Stollen von unserem 1996 gegründeten Bergwerksverein betrieben.


Aufgaben und Ziele des Bergwerkvereines

Wahrung und Förderung der Bergbautradition für die Zukunft, auf der die Gründung der Stadt Neubulach und ihr früherer Wohlstand zurückgeht und Pflege des heimatlichen Brauchtums und Kulturgutes, vor allem die Bergbautradition.

Erfassung und Pflege der Bergwerksanlagen, sowie Erforschung des historischen Bergbaus im früheren Neubulacher Bergbau Revier.


Geschichte des Neubulacher Bergbaus

Um 1000 Beginn des Bergbaus als Tagebau (Pingen und Mulden)
Um 1200 Der Untertagebau wird mittels abgeteufter Schächte begonnen
Um 1250 Bau von Wasserlösungsstollen
15. Jhd Auffahrung des Oberen Stollens
1558 Bulach erhält Bergfreiheiten
1720 Nach Unterbrechungen wird der Bergbau wieder aufgenommen
1892 Die Unterlagen des Bergamtes Neubulach werden auf dem Marktplatz verbrannt
1922 Abbau in der Azurithöhle
1970 Eröffnung des Besucherbergwerkes Hella-Glück-Stollen
2004 Eröffnung der "Unteren Stollen" für Besucher
2008 Mittelalterliches Pochwerk am Ziegelbach erstellt.

Grubenriss


Satzung

Stollengemeinschaft

der historischen Bergwerke Neubulach e.V.

Satzung

in der Fassung vom 25.01.2014

I. Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Stollengemeinschaft der historischen Bergwerke in Neubulach e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 330576 eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Neubulach und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

1. Der Verein sieht seine Aufgabe in

1.1 der Pflege des heimatlichen Brauchtums und Kulturguts, insbesondere in der Erforschung des historischen Bergbaus im sogenannten Neubulacher Bergwerkrevier.

1.2 in der Erfassung und Pflege der ehemaligen Bergwerksanlagen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

1. Mitglied kann jeder werden, der zur Förderung des Vereinszwecks bereit ist.

1.1 Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen.

1.2 Mitglieder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren gelten als Jugendliche.

1.3 Die unter 14 Jahren alten Mitglieder sind Kinder.

§ 4 Aufnahme

1. Jede Person, die dem Verein beitreten will, hat den Beitritt gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

2. Jugendliche und Kinder (vgl. § 4) haben die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorzuweisen.

3. Die Beitrittserklärung kann durch den erweiterten Vorstand innerhalb zweier Monate abgewiesen werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§ 5 Austritt, Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein besonderes Austrittsverfahren ist nicht vorgesehen. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückgezahlt.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, beschlossen werden.

§ 6 Beitrag

1. Die Mitglieder leisten ihren Beitrag in der Regel durch die Erbringung eines Arbeitseinsatzes von 15 Stunden. Im Falle der Verhinderung wird dies durch einen Geldbetrag in Höhe von 2,00 Euro pro Stunde, maximal 30 Euro pro Jahr abgegolten. Für Jugendliche und Personen ab dem 70. Lebensjahr halbiert sich die Anzahl der Stunden / des Jahresbeitrags.

2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.

3. Mitglieder unter 14 Jahren sind beitragsfrei

III. Organe

§ 7 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

1.1 Die Ordnung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand oder erweiterten Vorstand zu besorgen ist,

1.2 die Ergänzung oder Abänderung der Satzung,

1.3 die Wahl und Abberufung des Vorstands, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,

1.4 die Entlastung des Vorstands,

1.5 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

1.6 die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung der Mitglieder findet jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage zuvor durch ortsübliche Bekanntmachung. Sie kann auch per eMail erfolgen.

3. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Dieser kann in dringenden Fällen die Leitung dem zweiten Vorsitzenden übertragen.

4. Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat zu enthalten:

4.1 den Geschäftsbericht des ersten Vorsitzenden,

4.2 den Kassenbericht,

4.3 den Bericht der Kassenprüfer,

4.4 die Entlastung des Vorstands,

4.5 die Beschlussfassung über Anträge,

4.6 die Neuwahlen des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Mehrfache Wiederwahlen sind zulässig.

5. Die Tagesordnung der Hauptversammlung kann Berichte der Fachwarte enthalten.

6. Anträge zur Tagesordnung müssen fünf Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hier-von sind Dringlichkeitsanträge, die mit Vorgängen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

7. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist abzuhalten, wenn es der Ausschuss oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich beantragen.

8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

9. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht anwesende Mitglieder gerechnet. Die Ausübung des Stimmrechts kann keinem anderen Mitglied übertragen werden.

10. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handzeichen gefasst, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Widerspruch erfolgt die Abstimmung in geheimer Wahl auf Stimmzettel.

11. Über den Verlauf einer Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

12. Bei jeder Hauptversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden.

2. Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Führung und Repräsentation des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Er leitet die Hauptversammlung und Sitzungen. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Das gilt auch im Innenverhältnis.

§ 9 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1.1 dem Vorstand,

1.3 dem Kassier,

1.4 dem Schriftführer,

1.5 den Fachwarten,

1.6 zwei weiteren von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.

2. Vorstand, Kassier, Schriftführer, Fachwarte und die zwei weiteren gewählten Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Dem erweiterten Vorstand obliegt:

3.1 die allgemeine Zielsetzung des Vereins,

3.2 die Koordinierung der Arbeit der Fachwarte

3.3 die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit diese Befugnisse nicht der Hauptversammlung übertragen sind,

3.4 die Bewilligung von Ausgaben sowie die Bestätigung solcher Aus-gaben, die der Vorstand in eiligen Angelegenheiten tätigen musste,

3.5 die Festsetzung von Vergütungen und Auslagen im Vereinsinteresse,

3.6 die Bildung von Abteilungen,

3.7 die Anordnung unvermuteter Kassenprüfungen und der Kassenprüfung vor der Hauptversammlung

3.8 die Beschlussfassung über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

3.9 die Zustimmung zur Beschäftigung von Personen zum Zwecke der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins

4. Der erweiterte Vorstand hält nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, Sitzungen ab. Sie werden auf Anordnung des Vorstands vom Schriftführer einberufen. Auf schriftlichen Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss der erweiterte Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

5. Der erweiterte Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied aus, so wird es durch Zuwahl vom erweiterten Vorstand ersetzt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied.

IV. Sonstiges

§ 10 Abteilungen

Die Bildung von Fachabteilungen ist möglich. Aufgaben und Tätigkeitsbereich von Abteilungen sind vom erweiterten Vorstand zu regeln.

§ 11 Ausschuss

Die Bildung eines zusätzlichen Ausschusses ist möglich.

§ 12 Vergütungen

Werden Mitglieder über die im Verein üblichen ehrenamtlichen Aufgaben hinaus tätig, können sie auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vergütung erhal-ten, die sich an den Tarifverträgen vergleichbarer Branchen orientiert.
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen ent-standenen notwendigen Auslagen und Auswendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessenen Vergütung beschließen.

§ 13 Vermögen

Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem erweiterten Vorstand.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für nur Zwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO (Heimatpflege und Heimatkunde) verwendet werden.

Soweit möglich, soll das Vermögen für Zwecke, die dem bergmännischen Brauchtum oder dem historischen Bergbau in Baden-Württemberg die-nen, verwendet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.01.2014 beschlossen. Sie ist am gleichen Tag in Kraft getreten.